| Vereinssatzung |
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VereinssatzungSatzung
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen
„RENDSBURGER EISENBAHNFREUNDE e.V." und ist als rechtsfähiger Verein in das
Vereinsregister (2) Sitz des Vereins ist Rendsburg. §2 Zweck des Vereins (1) Zweck des Vereins ist es, Interesse und Verständnis für Geschichte wie Gegenwart der Eisenbahn zu wecken und zu pflegen. (2) Als besondere Aufgabe übernimmt der Verein dabei die Erhaltung historisch wertvoller Schienenfahrzeuge und Eisenbahnanlagen. (3) Der Verein will hiermit den Interessen der Öffentlichkeit auf kulturellem und technikgeschichtlichem Gebiet dienen. (4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (6) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes `Steuerbegünstigte Zwecke` der Abgabenordnung.
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§5 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, aber auch jede nicht rechtsfähige Personenvereinigung werden. (2) Für den Beitritt ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich. Die Mitgliedschaft wird durch die Aushändigung des Mitgliedsausweises bestätigt. (3) Die Mitgliedschaft endet a) durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand. Die Austrittserklärung muss spätestens zum 30. September eines Geschäftsjahres eingegangen sein. In diesem Fall erlischt die Mitgliedschaft zum Ende des Geschäftsjahres, anderenfalls mit Ablauf des darauffolgenden Geschäftsjahres, b) durch Ausschluss nach einstimmigem Vorstandsbeschluss, wenn das Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Das betroffene Mitglied hat das Recht, gegen diesen Vorstandsbeschluss eine Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen, c) durch Tod des Mitgliedes, d) bei juristischen Personen nach deren Auflösung ohne Rechtsnachfolge.
§6 Rechte der Mitglieder
Die Mitgliedschaft berechtigt a) zur Teilnahme und Abstimmung bei Mitgliederversammlungen, b) zum Stellen von Anträgen an die Mitgliederversammlung.
§7 Pflichten der Mitglieder (1) Die Vereinsmitglieder sind zur Achtung der Vereinssatzung sowie von Beschlüssen der Mitgliederversammlung verpflichtet. (2) Die Mitglieder haben bis zum Ende eines jeden Geschäftsjahres den festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
§8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind a) der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung, c) die Revision
§9 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem Kassenwart, d) dem Schriftführer, e) dem technischen Leiter.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes nach §9 (1) c-e kann ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung vom Vorstand benannt werden. (3) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. (4) Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach innen und außen zeichnen der 1. Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied. Bei Rechtsgeschäften der laufenden Verwaltung der Vereinsangelegenheiten genügt die Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Eines von ihnen muss dabei ein Vorstandsmitglied nach §9 (1) a-b sein.
(6) Der
Vorstand bestimmt ein Vorstandsmitglied zum
Postbevollmächtigten
§10 Mitgliederversammlung (1) Für jedes Geschäftsjahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden, zu der vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich eingeladen wird. (2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden wie nach §10 (1) durch den Vorstand einberufen, wenn a) es das Vereinsinteresse fordert oder
b) mindestens 5% der
Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich beim Vorstand unter Angabe des
Zweckes und der Gründe fordern. (3) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet, bei Wahlen ist ein Wahlleiter zu benennen. (4) Die Mitgliederversammlung ist im Rahmen der Satzung entscheidende Instanz in allen Vereinsangelegenheiten. Sie entscheidet insbesondere über Anträge, Satzungsänderungen, Wahl des Vorstandes und der Revisoren, Entlastungen des Vorstandes, Widerspruch eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss, Festlegung der Mitgliedsbeiträge sowie über die Auflösung des Vereins. Ferner nimmt sie den Rechenschaftsbericht des Vorstandes, den Kassenbericht und den Bericht der Revisoren entgegen. (5) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen. (6) Bei ordnungsgemäßer Einberufung ist die Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. (7) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins können nur von einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht.
§11
Revision
(2) Die Revisoren prüfen für jedes Geschäftsjahr
nach Ablauf des Geschäftsjahres alle Kassenbücher. Belege sowie die (3) Einer der Revisoren trägt den Revisionsbericht auf der Mitgliederversammlung vor
§12
Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins
kann nur auf einer zum Zweck der Auflösung einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung erfolgen.
(2) Im Falle der Auflösung des
Vereins oder des Fortfalles steuerbegünstigter Zwecke
a) geht bei Auflösung des
Vereins das Vermögen auf eine im Auflösungsbeschluss zu bestimmende juristische
Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
über, deren Zweck es dabei sein muss, Interesse und Verständnis für Geschichte
wie Gegenwart der Eisenbahn zu wecken und zu pflegen, und die das Vermögen auch
für diesen Zweck zu verwenden hat. Der Auflösungsbeschluss darf erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
b) ist beim Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu
verwenden, die ihrerseits geeignet sind Interesse und Verständnis für
Geschichte wie Gegenwart der Eisenbahn zu wecken und zu pflegen.
Diese
Satzung tritt nach Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rendsburg in
Kraft und ersetzt die Satzung von 1982 mit Änderung aus dem April 1984.
Beschlossen
auf der Ordentlichen Mitgliederversammlung am 13.April 1994; §12 (2) geändert
auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 22. März 1995.
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